§ 26 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 1 – Erlaubnisfreie Benutzung
§ 26 BWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.
(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.