§ 24a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen
§ 24a BWG – Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen
Das Land Berlin kann durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der wirtschaftlichen Belange der Berliner Wasserbetriebe (BWB) festlegen, in welchen Gebieten das Ver- und Entsorgungsnetz auszubauen oder ein Ausbau zu unterlassen ist, sofern insbesondere Belange des Grundwasserschutzes oder eine geordnete städtebauliche Entwicklung dies erforderlich machen.