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§ 23a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 23a BWG – Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

(1) Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, unmittelbar in das Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Störer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge ist unverzüglich einer Polizeidienststelle des Landes Berlin, der Berliner Feuerwehr, der Wasserbehörde oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu melden, insbesondere, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in eine Entwässerungsleitung eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Meldepflichtig sind die nach § 4 Abs. 3 des Bundes- Bodenschutzgesetzes Verpflichteten. Die Behörde, der das Austreten wassergefährdender Stoffe gemeldet wurde, hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu benachrichtigen, sofern deren Anlagen von dem Austreten betroffen sein könnten. Soweit keine Meldepflicht nach Satz 1 besteht, hat die Unterrichtung nach § 4 des Umweltschadensgesetzes über einen Schaden gemäß § 90 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen bei einer der in Satz 1 genannten Behörden zu erfolgen.

(3) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so hat die zuständige Behörde die zur Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen zu treffen.