§ 20 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 BWG – Zuständigkeit
Für die Erteilung, Beschränkung und Rücknahme einer Bewilligung und für die Erteilung, die Beschränkung und den Widerruf einer Erlaubnis ist die Wasserbehörde (§ 85) zuständig.