§ 2 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 2 BWG – Gewässereinteilung
Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
- 1.
Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer,
- 2.
Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.