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§ 13b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 13b BWG – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.

(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.