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§ 12 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BWG – Duldungspflicht der Anlieger

(1) Die Anlieger schiffbarer Gewässer (§ 28 Abs. 2) haben zu dulden

  1. 1.

    das Landen und das Befestigen der Schiffe und der Flöße, soweit dies nicht für einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag der Anlieger ausgeschlossen ist, und

  2. 2.

    im Notfall während der erforderlichen Zeit das Aussetzen der Ladung.

Die gleichen Verpflichtungen bestehen im Notfalle an privaten Ein- und Ausladestellen.

(2) Werden dadurch Schäden verursacht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet der Eigentümer des Schiffes oder des Floßes. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Haftung durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.

(3) Die Anlieger haben das Betreten der Ufergrundstücke durch die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte zu dulden soweit der ordnungsgemäße Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage dies erfordert. Gebäude, dazugehörige Höfe und Gärten dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.