§ 112 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112 BWG – Verwaltungsvorschriften
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats erlässt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Formulare einführen, die bei Anzeigen oder Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung zu verwenden sind.