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§ 111 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BWG – Verwaltungsvollstreckung

Abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind Zwangsmittel gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zulässig. Diese Zwangsmittel beschränken sich auf die in § 9 Abs. 1 Buchstabe a und b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes genannten Mittel.