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§ 105 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BWG – Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich

  1. 1.

    für Benutzungen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind;

  2. 2.

    für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Landesrecht zugelassen sind;

  3. 3.

    für Benutzungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Fristsetzung für die Errichtung von Anlagen oder den Beginn der Benutzung zugelassen worden sind, wenn die Frist gewahrt wird;

  4. 4.

    für vorübergehende Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauarbeiten, wenn für die Einleitung des Grundwassers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und für die Einleitungsanlage eine Genehmigung nach bisherigem Recht erteilt worden ist und die Einleitungsanlage bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist.

(2) Der Inhalt und der Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Der Inhalt und der Umfang der in Absatz 1 genannten Rechte und Befugnisse können von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes von der Wasserbehörde festgestellt werden.

(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind die Art und der Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.