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§ 20 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BWG – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. 2Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. 3Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. 3Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 4Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

(3) 1Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

Zu § 20: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698), 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023) und G vom 7. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 91) (14. 3. 2024).