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§ 15 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Zu § 15: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698) und 17. 3. 2008 (BGBl I S. 394).