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§ 29 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 29 BWaldG – Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.