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§ 27 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 27 BWaldG – Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

  1. 1.
    die Höhe der Umlagen und Beiträge;
  2. 2.
    den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
  3. 3.
    die Entlastung des Vorstandes;
  4. 4.
    die Änderung der Satzung;
  5. 5.
    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
  6. 6.
    die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
  7. 7.
    die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.