Gesetze

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§ 26 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 26 BWaldG – Organe des Forstbetriebsverbandes

Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuss.