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§ 17 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt II – Forstbetriebsgemeinschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 17 BWaldG – Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. 1.
    Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
  2. 2.
    Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
  3. 3.
    Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
  4. 4.
    Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. 5.
    Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
  6. 6.
    Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.