§ 17 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt II – Forstbetriebsgemeinschaften
§ 17 BWaldG – Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- 1.Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
- 2.Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- 3.Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- 4.Bau und Unterhaltung von Wegen;
- 5.Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- 6.Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.