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§ 20 BWahlGV
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten

Titel: Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWahlGV
Gliederungs-Nr.: 111-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BWahlGV – Inkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (BGBl. I S. 525):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt. [...]
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."