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§ 5 BW AGBMG
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BW AGBMG
Gliederungs-Nr.: 2102
Normtyp: Gesetz

§ 5 BW AGBMG – Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals

(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 2 und 3 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,

  2. 2.

    die für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz 1 BMG erforderlichen Daten zum Abruf durch die betroffene Person beim Meldeportal bereitzuhalten,

  3. 3.

    automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 34a, § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.

Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt. Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:

  1. 1.

    die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten, bezüglich § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

  2. 2.
  3. 3.

    für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten.

Die Meldebehörden halten zusätzlich die Daten aller Personen, die nach § 13 BMG zu speichern und aufzubewahren sind, im Meldeportal vor.

Die Daten nach Satz 1 und 2 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.

(3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Vervollständigung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden übermitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von 24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung.

(4) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen.

(5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal gespeicherten Daten gewährleisten.

(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals einschließlich weiterer zur Aufgabenerfüllung erforderlicher Daten in einer Rechtsverordnung zu regeln.