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§ 6 BVV
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle

Titel: Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BVV – Abrechnung

(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).