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§ 62 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Leistungsumfang und Verfahren

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 BVO – Verfahren

(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann sich zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen Dritter bedienen. Dafür entstehende Kosten trägt die Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle hat die mit der Prüfung beauftragten Dritten sorgfältig auszuwählen und in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Zudem hat sie in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit durch den Dritten nicht gewährleistet ist. Mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 LBG ist vor der Weitergabe persönlicher Daten an Dritte das Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen.

(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42a entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Zuordnung in einen Pflegegrad und der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, §56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.

(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Originalbelege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.

(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.

(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. In den Fällen einer elektronischen Antragstellung werden den unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Bescheide ausschließlich zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. Im Falle einer elektronischen Bescheidung gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Bei elektronischer Antragstellung und Bescheidung ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.

(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.

(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.

Zu § 62: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147), 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290), 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199), 3. 5. 2019 (GVBl. S. 67) und 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).