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§ 53 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 BVO – Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und

  2. 2.

    die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.