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§ 49 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 BVO – Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für

  1. 1.

    die Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.

    die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22,

  3. 3.

    Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,

  4. 4.

    von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V,

  5. 5.

    häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 29 und entsprechend bei ärztlich verordneter Bettruhe; bei ambulanten Geburten und Geburten in der häuslichen Umgebung beginnt der Zeitraum von 28 Tagen (§ 29 Abs. 2) mit dem Tag der Geburt,

  6. 6.

    die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 30 gilt entsprechend, und

  7. 7.

    Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.

(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.

Zu § 49: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).