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§ 42 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Aufwendungen in Pflegefällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 BVO – Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen

(1) Bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen (§ 45b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der

  1. 1.

    häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 1, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

  2. 2.

    teilstationären Pflege (§ 37),

  3. 3.

    Kurzzeitpflege (§ 38),

  4. 4.

    nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

insgesamt bis zu 125,00 EUR monatlich beihilfefähig. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Neben dem Betrag nach Satz 1 ist auch der Zuschlag nach § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.

Zu § 42: Neugefasst durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).