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§ 20a BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20a BVO – Systemische Therapie

Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
Stufe 136 Sitzungen36 Sitzungen
Stufe 2weitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Zu § 20a: Eingefügt durch V vom 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).