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§ 19 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BVO – Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

    BehandlungsabschnittEinzelbehandlung Gruppenbehandlung
    Stufe 160 Sitzungen60 Sitzungen
    Stufe 2weitere
    40 Sitzungen
    weitere
    20 Sitzungen
  2. 2.

    analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

    BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Stufe 1160 Sitzungen80 Sitzungen
    Stufe 2weitere
    140 Sitzungen
    weitere
    70 Sitzungen
  3. 3.

    tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

    BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Stufe 170 Sitzungen60 Sitzungen
    Stufe 2weitere
    80 Sitzungen
    weitere
    30 Sitzungen
  4. 4.

    tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:

    BehandlungsabschnittEinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Stufe 190 Sitzungen60 Sitzungen
    Stufe 2weitere
    90 Sitzungen
    weitere
    30 Sitzungen

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Satz 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Dabei werden zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Die in einer Einzelbehandlung erbrachte Sitzung bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung wird als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem Beginn des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.

(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr vollendet, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM). Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.

Zu § 19: Neugefasst durch V vom 3. 5. 2019 (GVBl. S. 67), geändert durch V vom 3. 5. 2021 (GVBl. S. 309).