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Anlage 1 BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 BVO – Anlage zur Beihilfeverordnung

1 Einschränkungen zu § 5 Abs. 1 und §§ 6 ff

  1. 1.1

    Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Angemessen sind auch Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder anderer Kostenträger mit Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Werden Leistungen nach Satz 1 nach Regeln in Vereinbarungen über medizinische Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsträger auf Bundes- oder Landesebene zusammen mit Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder anderer sozialtherapeutischer Berufe erbracht und pauschal berechnet (Komplexleistungen), so sind unter denselben Voraussetzungen die mit den anderen Leistungsträgern vereinbarten pauschalen Vergütungen beihilfefähig.

  2. 1.2

    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich Kieferorthopädie

  3. 1.2.1

    Nicht beihilfefähig sind

    1. a)

      Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der GOZ erbracht werden,

    2. b)

      die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der GOZ, soweit sie 70 Prozent der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen,

    3. c)

      Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen, Bleaching.

  4. 1.2.2

    Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach § 55 Absatz 1 SGB V auf 75 Prozent erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung.

  5. 1.2.3

    Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines vorzulegenden Heil- und Kostenplans für den gesamten Behandlungszeitraum von der Beihilfestelle festgestellt wird und

    1. a)

      die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

    2. b)

      bei Personen die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist und die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist.

  6. 1.2.4

    Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

    1. a)

      Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,

    2. b)

      bei großen Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.

  7. 1.3

    Werden Leistungen von Gesellschaften oder Unternehmen (z.B. Klinik, Badebetrieb) in Rechnung gestellt, so sind - soweit keine anderen Rechtsvorschriften bestehen - die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie im Fall einer Leistung und Berechnung durch einen freiberuflich tätigen Behandler beihilfefähig wären.

  8. 1.4

    Es gelten folgende Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge:

  9. 1.4.1

    Für Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die in der Anlage 9 und 10 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten;

  10. 1.4.2

    für psychotherapeutische die in den §§ 18 bis 21 BBhV sowie in Anlage 3 zur BBhV genannten, abweichend davon sind bei analytischer Psychotherapie ab der 240. Stunde, bei anderen Psychotherapieverfahren ab der 90. Stunde Aufwendungen nur bis zum 1,7fachen der Einfachsätze nach den Gebührenordnungen beihilfefähig;

  11. 1.4.3

    für Leistungen der Heilpraktiker die Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind;

  12. 1.4.4

    für Leistungen ambulanter neuropsychologischer Therapie die in § 30a BBhV genannten. Für die Abrechnung kommen in entsprechender Anwendung insbesondere die Nummern 849, 860, 870 und 871 der GOÄ in Betracht. Aufwendungen für eine Behandlungseinheit als Einzelbehandlung sind beihilfefähig bis zur Höhe des Betrages entsprechend der Nummer 870 der GOÄ.

  13. 1.5

    Ausschlussregelung, Voranerkennung
    Von der Beihilfefähigkeit sind, einschließlich der zugehörigen Materialien, Arznei- und Verbandmittel, ausgeschlossen:

  14. 1.5.1

    Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beihilfefähig, wenn:

    1. a)

      zu deren Behandlung sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet hat oder

    2. b)

      zu deren Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürfen oder

    3. c)

      zu deren Behandlung bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ohne Erfolg eingesetzt wurden und

    4. d)

      es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur spürbare Hinweise auf den positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.

    Der Nachweis für das Vorliegen der vorgenannten Ausnahmen ist durch ein medizinisches Gutachten zu führen;

  15. 1.5.2

    Akupunktur, sofern nicht die Beihilfegewährung aus besonderen Gründen durch medizinisches Gutachten befürwortet ist oder chronische Schmerzen behandelt werden;

  16. 1.5.3

    Aufwendungen für psychotherapeutische, psychosomatische oder ähnliche Behandlungen, wenn und soweit sie nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 BBhV sowie der Anlage 3 zur BBhV des Bundesministeriums des Innern nicht vorher anerkannt oder ausgeschlossen sind.

2 Hilfsmittel

  1. 2.1

    Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
    Abduktionslagerungskeil
    Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
    Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
    Aircast-Fußgelenkstütze
    Alarmgerät für Epileptiker
    Anti-Varus-Schuh
    Anus-praeter-Versorgungsartikel
    Anzieh-/Ausziehhilfen
    Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)
    Arthrodesensitzkissen
    Arthrodesensitzkoffer (Nielsen)
    Arthrodesenstuhl
    Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
    Aufrichteschlaufe
    Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
    Augenschielklappe, auch als Folie
    Autokindersitz mit individueller schwerstbehindertengerechter Ausstattung, soweit sie 76 Euro übersteigen
    Badewannensitz nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxationsgefahr, Polyarthritis
    Badewannenverkürzer
    Ballspritze
    Behindertenspezialfahrzeug für außerhalb der Wohnung bis zum Höchstbetrag von 2.600 Euro
    Behinderten-Dreirad oder Behinderten-Zweirad mit Stützrädern, unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 Euro, zur Therapie
    Behindertenstuhl, -sessel oder Zimmerrollstuhl bis zum Höchstbetrag von 1.300 Euro
    Bettnässer-Weckgerät
    Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
    Beugebandage
    Billroth-Batist-Lätzchen
    Blasenfistelbandage
    Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
    Blindenlangstock, Blindenstock, Blindentaststock
    Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
    Blindenschriftmaschine
    Blutkoagulometer
    Blutlanzette
    Blutzuckermessgerät
    Bracelet
    Bruchband
    Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
    Communicator (bei dysarthnschen Sprachstörungen)
    Decubitus-Schutz-Mittel, z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, -Keile, -Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße
    Delta-Gehrad
    Drehscheibe, Umsetzhilfen
    Druckbeatmungsgerät
    Duschsitz/ -stuhl
    Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut
    Einmal-Schutzhosen bei Querschnittsgelähmten
    Ekzem-Manschette
    Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
    Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle
    Ernährungssonde und -pumpe
    Farberkennungsgerät für Blinde
    Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
    Fixationshilfen
    (Mini)-Fonator
    Gehgipsgalosche
    Gehhilfen und -übungsgeräte
    Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei athropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung
    Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
    Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät)
    Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
    Gipsbett, Liegeschale
    Gummistrümpfe
    Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
    Hebekissen
    Heimdialysegerät
    Helfende Hand, Scherenzange
    Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
    Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Schutzbandage
    Hörgeräte (C.R.O.S.-Gerät, Hörbrille, drahtlose Hörhilfe, HdO- und Im-Ohr-Geräte, Hör-Sprachtrainer, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, Otoplastik, Taschengerät)
    Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)
    Impulsvibrator (Abklopfgerät, z. B. bei Mucoviscidose, Pankreasfibrose)
    Infusionsbesteck bzw. -gerät
    Inhalationsgerät (auch Sauerstoff), jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
    Inkontinenzartikel
    Innenschuh, orthopädischer
    Insulinapplikationshilfen (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
    Iontophoresegerät bei Hyperhidrosis
    Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
    Ipos-Vorfußentlastungsschuh
    Kanülen
    Katheder, auch Ballonkatheder
    Klumpfußschiene
    Klumphandschiene
    Klyso
    Kniekappe/Kniebandage/Kreuzgelenkbandage
    Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
    Knöchel- und Gelenkstützen
    Körperersatzstücke
    Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose
    Koordinator nach Schielbehandlung
    Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
    Kopfschützer
    Krabbler für Spastiker
    Krampfaderbinde
    Krankenfahrstuhl, handbetrieben oder elektrisch
    Krankenstock
    Kreuzstützbandage
    Krücke
    Latextrichter bei Querschnittlähmung
    Leibbinde; jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
    Lesehilfen: Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät (auch Würzburger Bettlesegerät), Auflagegestell
    Lesehilfen, elektronisch für stark Sehbehinderte und Blinde (z. B. Bildschirmlesegerät, elektronische Sprachausgabe für Computer, Lesefon, Reading-Edge, Open Look, Optacon)
    Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
    Lifter: Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter
    Lispelsonde
    Mangoldsche Schnürbandage
    Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 35 Euro pro Schuh übersteigen (bei Kindern: 25 Euro)
    Milchpumpe
    Mundstab, Mundgreifstab
    Narbenschützer
    Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
    Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts sowie Haltemanschetten, Stützapparate und dergleichen
    Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
    Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, soweit sie pro Schuh 12 Euro übersteigen
    Pavlikbandage
    Perücke oder Toupet bei entstellendem partiellen Haarausfall, bei verunstaltenden Narben oder bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall. Die Aufwendungen sind auf einen Höchstbetrag
    von 1 250 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    von 1 000 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres
    pro Kalenderjahr begrenzt. Regelmäßig wird eine Höchsttragedauer von einem Jahr angenommen.
    Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach §§ 9b, 9c oder § 9e Satz 1, insgesamt höhenverstellbar
    Polarimeter
    Pulsoxymeter
    Quengelschiene
    Reflektometer
    Rollbrett
    Rutschbrett
    Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendungen 25 Euro pro Schuh übersteigen
    Schede-Rad
    Schrägliegebrett
    Schutzbrille für Blinde
    Schutzhelm für Behinderte
    Schwellstromapparat
    Segufix-Bandagensystem
    Sehhilfe; jedoch nur entsprechend nachstehender Nummer 2.2.1 und 2.2.2
    Sensomotorische und propriozeptive Einlagen, wenn ein orthopädischer Zweck, regelmäßig die Behandlung angeborener oder erworbener Form- und Funktionsfehler des Bewegungsapparates, als individuelles Behandlungsziel angestrebt wird
    Sitzschale, wenn Korsett nicht ausreicht
    Skolioseumkrümmungsbandage
    Spastikerhilfen (auch Gymnastik-, Übungsgeräte)
    Sphinkter-Stimulator
    Sprachverstärker
    Spreizfußbandage
    Spreizhose, Spreizschale, Spreizwagenaufsatz
    Spritzen
    Stehübungsgerät
    Stomaversorgungsartikel , Sphinkter-Plastik
    Strickleiter
    Strubbies
    Stumpfschutzhülle
    Stumpfstrumpf
    Suspensorium
    Symphysen-Gürtel
    Teleskoprampe
    Therapiestuhl, soweit die Aufwendungen 200 Euro überschreiten
    Therapeutisches Bewegungsgerät
    Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgerät
    Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
    Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
    Tragegurtsitz
    Treppenraupe
    Übungsschiene
    Urostomie-Beutel
    Vibrationstrainer bei Taubheit (Gehörlosigkeit)
    wasserfeste Gehhilfe
    Wechseldruckgerät
    Wright-Peak-Flow-Meter
    Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

    Die Aufwendungen für die Anschaffung sind nicht beihilfefähig, wenn das Eigentum einem anderen als der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zusteht, insbesondere wenn der Gegenstand nur im Ausleihverfahren zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Beihilfe für die Anschaffung gewährt und das Eigentum einem anderen überlassen worden, so ist der Beihilfeberechtigte zur unverzüglichen Unterrichtung der Beihilfestelle und anteiligen Erstattung der Beihilfe nach dem Zeitwert verpflichtet. Neben der kurzzeitigen Miete oder einer Anschaffung kommt auch die langfristige Gebrauchsüberlassung gegen Einmalbetrag (Fallpauschale) in Betracht; beihilfefähig ist die finanziell günstigste Form.

  2. 2.2

    Auch ohne ärztliche Verordnung sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  3. 2.2.1

    Brillengestelle, jeweils alle drei Jahre jeweils bis 20,50 Euro. Wenn durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass aufgrund eines schwerwiegenden medizinischen Ausnahmefalls ein Brillengestell über den allgemeinen Anpassungsbedarf eines Brillengestells hinaus modifiziert werden muss zum Beispiel aufgrund anatomischer Besonderheiten nach Operationen oder Unfällen, sind die Aufwendungen für den Anpassungsbedarf in berechneter Höhe beihilfefähig. Zusätzlich alle drei Jahre bei Vorliegen der Voraussetzung der Nummer 2.2.2 Satz 2 Buchstabe a oder Satz 3 Buchstabe b für Gestelle von Lichtschutz- und Schulsportbrillen jeweils bis 20,50 Euro. Bei Fehlsichtigkeit sowohl im Nah- als auch im Fernbereich ist ein weiteres Brillengestell innerhalb des Dreijahreszeitraums beihilfefähig. Bei Sehschärfenänderung oder wenn das vorhandene Brillengestell unbrauchbar ist, sind die Aufwendungen für eine Neubeschaffung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums beihilfefähig;

  4. 2.2.2

    vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, wenn die Anschaffung der letzten Gläser oder Kontaktlinsen mindestens drei Jahre zurückliegt, bei Sehschärfenänderung oder Unbrauchbarkeit der Gläser, bis zu folgenden Beträgen:

    1. a)

      Kontaktlinse oder Einstärkenglas sphärisch/zylindrisch, einschließlich aller Zusatzleistungen (zum Beispiel Entspiegelung, Tönung, Kunststoff/Leichtglas)

      bis ± 6 Dioptrien (dpt) 50 Euro,

    2. b)

      Mehrstärkenkontaktlinse oder Mehrstärkenglas sphärisch/zylindrisch, einschließlich aller Zusatzleistungen (zum Beispiel Entspiegelung, Tönung, Kunststoff/Leichtglas),

      bis ± 6 dpt 205 Euro,

    3. c)

      Kontaktlinse oder Einstärkenglas, sphärisch/zylindrisch einschließlich aller Zusatzleistungen (zum Beispiel Entspiegelung, Tönung, Kunststoff/Leichtglas),

      über ± 6 dpt bis ± 10 dpt 75 Euro,

    4. d)

      Mehrstärkenkontaktlinse oder Mehrstärkenglas sphärisch/zylindrisch, einschließlich aller Zusatzleistungen (zum Beispiel Entspiegelung, Tönung, Kunststoff/Leichtglas),

      über ± 6 dpt bis ± 10 dpt 230 Euro,

    5. e)

      Kontaktlinse oder Ein/Mehrstärkenglas sphärisch/zylindrisch, einschließlich aller Zusatzleistungen (zum Beispiel Entspiegelung, Tönung, Kunststoff/Leichtglas),

      über ± 10 dpt in berechneter Höhe.

    Zusätzlich zu den Beträgen unter Satz 1 Buchstabe a bis e sind beihilfefähig die Aufwendungen für:

    1. a)

      Lichtschutzgläser ab 25 Prozent Tönung mit Sehschärfe und Vorliegen einer der in den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums genannten Indikationen in Höhe von
      30 Euro je Glas,

    2. b)

      Phototrope Gläser ab 25 Prozent Tönung mit Sehschärfe und Vorliegen einer der in den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums genannten Indikationen in Höhe von
      50 Euro je Glas.

    Im Weiteren sind beihilfefähig die Aufwendungen für:

    1. a)

      Prismen in voller Höhe,

    2. b)

      Gläser von Schulsportbrillen mit Sehschärfe für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe,

    3. c)

      Refraktionsbestimmung bis zu 13 Euro je Sehhilfe.

    Die genannten Beträge gelten auch für augenärztlich angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Kontaktlinsenaustauschsystemen gelten die vorgenannten Höchstbeträge bis zu deren Erreichen. Die Dreijahresfrist gilt entsprechend.

    Zweit- und Mehrfachbeschaffungen der gleichen Brillengläser oder der gleichen Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch begründet sind. Beihilfefähig sind entweder die Aufwendungen für Brillen oder für Kontaktlinsen. Aufwendungen für Brillen neben Kontaktlinsen oder Kontaktlinsen neben Brillen sind nur beihilfefähig, wenn dies medizinisch begründet ist. Es sind entweder die Aufwendungen für Phototrope Gläser oder für Gläser mit bis zu 24 Prozent Tönung beihilfefähig. Es sind entweder die Aufwendungen für Phototrope Gläser oder für Gläser ab 25 Prozent Tönung (Lichtschutzgläser) beihilfefähig.

    In berechneter Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, sind die Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen in besonders schwerwiegenden medizinisch begründeten Einzelfällen, unabhängig vom Ausmaß einer Korrektur der Brechkraft. Besonders schwerwiegende medizinisch begründete Einzelfälle liegen insbesondere bei Brillengläsern und Kontaktlinsen vor, die als therapeutische Sehhilfen aufgrund von Erkrankungen und nach Operationen erforderlich sind und bedürfen der begründeten Bescheinigung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Nachweise von Optikerinnen oder Optikern sind nicht ausreichend. Indikationen für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden medizinisch begründeten Einzelfalls sind insbesondere:

    IndikationErläuterung und
    Konkretisierung
    Irreguläre Hornhauttopographie bei oder nachKeratokonus
    Keratoplastik
    ausgeprägten Dystrophien beziehungsweise Degenerationen aller Art
    Trauma, chirurgischer Eingriff oder Ähnlichem
    Besondere HornhautparameterNumerische Exzentrizität ≥ 0,8 und ≤ 0,2 /oblong
    Hornhautdurchmesser:
    Mikrocornea
    ≤ 10,5 mm
    Makrocornea
    ≥ 12,5 mm
    Hornhautradien:
    Hornhautradien
    ≤ 7,00 mm
    Hornhautradien
    ≥ 8,80 mm
    Personenbedingte Erschwernisseausgeprägter pathologischer Nystagmus

    Ein besonders schwerwiegender medizinisch begründeter Einzelfall liegt bei orthokeratologischen Kontaktlinsen nicht vor.

  5. 2.2.3

    Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu 100 Euro im Kalenderjahr von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für elektrischen Strom sowie für Pflege- und Reinigungsmittel.

  6. 2.2.4

    Reparaturen beihilfefähiger Hilfsmittel und Geräte, höchstens bis zu dem bei Ersatzanschaffung beihilfefähigen Betrag.

  7. 2.3

    Zu den Hilfsmitteln und Geräten gehören nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Dies gilt auch für behindertengerecht veränderte Gegenstände sowie Bade- und Turnbekleidung, Bandscheibenmatratzen, Bestrahlungslampen und -geräte (ausgenommen zur Psoriasisbehandlung), Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen), Gesundheitsschuhe, Hausnotruf, Heizkissen, Heizdecken, Liegestühle, Luftbefeuchter und -filter, Mieder, Mundduschen, Personenkraftwagen einschließlich behindertengerechter Einbauten, Rheumawäsche, Tische, Treppenlifte, Zahnbürsten (auch elektrische). § 9 h bleibt unberührt.

  8. 2.4

    Das Finanzministerium kann durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen; es kann, auch ergänzend zu Nummer 2.1, durchschnittlich ausreichende Höchstbeträge sowie Selbstbehalte wegen Lebenshaltungskosten festlegen. Im Übrigen ist eine Beihilfegewährung auch ohne Vorliegen eines besonderen Härtefalls unter den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.