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§ 9f BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9f BVO – Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Selbstbehalt bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten

(1) Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig.

(2) Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI ist. Anstelle des Beihilfeberechtigten kann die Pflegeeinrichtung den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die oder der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.

(3) Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit

    1. a)

      einem Angehörigen 250 Euro je Kalendermonat,

    2. b)

      zwei Angehörigen 220 Euro je Kalendermonat,

    3. c)

      drei Angehörigen 190 Euro je Kalendermonat,

    4. d)

      mehr als drei Angehörigen 160 Euro je Kalendermonat;

    die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent der in § 2 Absatz 2 genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen.

Angehörige nach Satz 2 Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Absatz 1 berücksichtigungsfähig sind. Die in Satz 2 Nummern 1 und 2 bezeichneten Selbstbehalte werden nur für Kalendertage abgezogen, für die Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.