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§ 15 BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BVO – Begrenzung der Beihilfe (1)

(1) Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Beitrag ist abhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmal gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

StufeBezüge nach BesoldungsgruppenBetrag in Euro jährlich
  AktiveVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
1A 8 bis A 910085
2A 10 bis A 11115105
3A 12, C 1, C 2, C 3150125
4A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2180140
5A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3225175
6B 1 bis B 2, W 3, H 4275210
7B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5340240
8B 6 bis B 8, R 6 bis R 8400300
9Höhere Besoldungsgruppen480330.

Hiervon ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie Beihilfen nach §§ 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9k, § 10a Nummer 7, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4.

(2) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Sterbegelder, Wohngeld, Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen, aus nicht aufwandsbezogenen Kapitalversicherungen sowie Ansprüche nach § 1968 BGB unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Bei pauschalen Beihilfen nach § 9b Absatz 2 und Absatz 4 und § 9f Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 sind Aufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags zu Grunde zu legen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beihilfen nach § 12 Abs. 1 und 2.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Wenn die Leistungen aus einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem für alle Aufwendungen einheitlich hohen Prozentsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; in diesem Fall werden die Leistungen der Versicherung nach diesem Prozentsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Gleiches gilt für Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Aufwendungen nach § 12 werden getrennt abgerechnet.

(4) Wird die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft (§ 6a Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4) anlässlich eines Aufenthalts in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einem Krankenhaus nach § 7 Absatz 2 nicht beansprucht, so wird stattdessen eine Beihilfe von 11 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre, gewährt. Für nicht beanspruchte wahlärztliche Leistungen (§ 6a Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4) anlässlich eines Aufenthalts nach Satz 1 wird eine Beihilfe von 22 Euro pro Tag, an dem die Leistungen berechenbar gewesen wären, gewährt.

(5) Die Beihilfestelle kann mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei sollen auch feste Preise vereinbart werden, die deutlich unter den nach dieser Verordnung maßgeblichen Gebührenrahmensätzen und Höchstbeträgen liegen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) findet die nach Artikel 3 Nummer 2 erhöhte Kostendämpfungspauschale Anwendung bei Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Rechnung gestellt sind. Festsetzungen von Beihilfe bis zum 24. Februar 2012 bleiben jedoch unberührt; die erhöhte Kostendämpfungspauschale (Differenz) wird bei der nächsten Festsetzung von Beihilfe für im Jahr 2012 in Rechnung gestellte Aufwendungen berücksichtigt.