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§ 74 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kapitalabfindung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 BVG – Höhe

(1) 1Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1) umfassen. 2Ist eine Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu Grunde gelegt werden, die dem zu erwartenden Grad der Schädigungsfolgen entspricht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 1988 (BGBl I S. 826). Satz 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(2) 1Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Jahresbetrags gezahlt. 3Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zustehende Grundrente beschränkt, wenn der Antrag erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt wird. 2Als Abfindungssumme wird das Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Monatsbetrages gezahlt. 3Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von fünf Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 4. 6. 1985 (BGBl I S. 910).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.