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§ 65 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Ruhen des Anspruchs auf Versorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 BVG – Ruhen des Anspruchs auf Versorgung

(1) 1Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen

  1. 1.

    in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  2. 2.

    in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

2Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag unberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld oder entsprechende Leistungen zu zahlen wären.

(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.

(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als

  1. 1.

    aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;

  2. 2.

    Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den Vorschriften über die Heilfürsorge für Angehörige der Bundespolizei und für Soldaten (§ 69a, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder bestehen.

Absatz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163).

(4) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen auch andere Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. 2Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114); der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5.

(5) 1Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. 2Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.