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§ 40a BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Hinterbliebenenrente

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 40a BVG – Schadensausgleich

(1) 1Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des festgestellten, auf volle Euro aufgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2) oder, falls dies günstiger ist, einen Schadensausgleich nach Absatz 4. 2Ein Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. 3§ 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1)

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 ermittelten Vergleichseinkommens aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden wäre, gegenüberzustellen.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582), 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).

(3) 1Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf entsprechende Leistungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkommens zu Grunde zu legen. 2Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. 3Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. 4Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 6. 1991 (BGBl I S. 1310); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582).

(4) 1Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hundert des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5 abzüglich des Nettoeinkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners sowie der Grundrente (§ 40), des Pflegeausgleichs (§ 40b) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). 2Dabei wird das Nettoeinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) 1Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. 2Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und legt damit die zukünftige Berechnungsart fest.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 3. 1990 (BGBl I S. 582).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 1047)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 40, § 40a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

  2. 2.

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.