Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
– Beschädigtenrente
§ 32 BVG – Ausgleichsrente
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 549 Euro, |
von 70 oder 80 | 663 Euro, |
von 90 | 797 Euro, |
von 100 | 891 Euro. |
Absatz 2 neugefasst durch V vom 21. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 165) (1. 7. 2023).
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.