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§ 27 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kriegsopferfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BVG – Erziehungsbeihilfe

(1) 1Erziehungsbeihilfe erhalten

  1. a)

    Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und

  2. b)

    Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.

2§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

3Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geändert durch G vom 21. 6. 1988 (BGBl I S. 826). Satz 1 Buchstabe b neugefasst durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1144).

(2) 1Erziehungsbeihilfe wird erbracht, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gedeckt ist. 2Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. 3§ 25e Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder erbracht wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. 4Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. 5Als Einkommen des Kindes gilt auch das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes. 6Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu erbringen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 6. 1984 (BGBl I S. 761), geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 13. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.).

(3) 1Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf

  1. a)

    die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,

  2. b)

    das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten,

  3. c)

    die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,

  4. d)

    das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des Beschädigten Unterhaltsberechtigten

gleichmäßig aufzuteilen. 2Der auf die Waise oder das Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als Einkommen einzusetzen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 6. 1984 (BGBl I S. 761), geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(4) 1Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu erbringen. 2Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzuerbringen. 3Satz 2 gilt entsprechend

  1. 1.

    für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie

  2. 2.

    für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes

für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) Erziehungsbeihilfe kann erbracht werden, wenn an Stelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.

Absatz 5 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.