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§ 25b BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kriegsopferfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 25b BVG – Umfang

(1) 1Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind

  1. 1.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),

  2. 2.

    Krankenhilfe (§ 26b),

  3. 3.

    Hilfe zur Pflege (§ 26c),

  4. 4.

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d),

  5. 5.

    Altenhilfe (§ 26e),

  6. 6.

    Erziehungsbeihilfe (§ 27),

  7. 7.

    ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a),

  8. 8.

    Erholungshilfe (§ 27b),

  9. 9.

    Wohnungshilfe (§ 27c),

  10. 10.

    Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).

2Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 6. 1986 (BGBl I S. 915). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

Absatz 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(4) 1Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehn erbracht. 2Darlehn können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. 3An Stelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) 1Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. 2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. 3Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.