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§ 16 BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BVG – Versorgungskrankengeld

(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt

  1. a)

    Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es sei denn, dass die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluss ist,

  2. b)

    Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),

  3. c)

    Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).

Absatz 1 Buchstabe c geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f ist auch der Berechtigte anzusehen, der

  1. a)

    wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, einer Badekur oder

  2. b)

    ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung, ausgenommen die Anpassung und die Instandsetzung von Hilfsmitteln

keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Absatz 2 Buchstabe b geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(3) 1Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird. 2Einem versorgungsberechtigten Kind steht im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(4) 1Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, so lange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht. 2Das gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur. 3Es besteht kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2343), 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1809), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(5) 1Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. 2Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.

Absatz 5 angefügt durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl I S. 2154). Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (a. a. O.).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.