Gesetze

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§ 103 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVFG
Gliederungs-Nr.: 240-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 BVFG – Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.