Gesetze

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§ 101 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVFG
Gliederungs-Nr.: 240-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BVFG – Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

Zu § 101: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).