Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Übermittlungsvorschriften

Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 BVerfSchG – Übermittlungsverbot

(1) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,

  2. 2.

    die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung,

    1. a)

      der Art der Information,

    2. b)

      ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,

    3. c)

      der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,

    4. d)

      drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,

    5. e)

      der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,

  3. 3.

    durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder

  4. 4.

    sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur

    1. a)

      Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,

    2. b)

      Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.

Zu § 23: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 413) (30. 12. 2023).