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§ 1 BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 BVerfSchG – Zusammenarbeitspflicht

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.