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§ 97d BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 97d BVerfGG

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zu § 97d: Eingefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).