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§ 55 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BVerfGG – Mündliche Verhandlung

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) 1Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. 2Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor.

(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.

(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.

(6) 1Zum Schluss wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. 2Er hat das letzte Wort.