§ 44 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
Bundesrecht
III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
§ 44 BVerfGG – Vertretungsberechtigter
1Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.