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§ 8 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BVAErrG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 BVAErrG

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.