§ 8 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
§ 8 BVAErrG
Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.