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§ 2 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BVAErrG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BVAErrG

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind,
  2. 2.
    Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens,
  3. 3.
    Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Missständen im Auswanderungswesen,
  4. 4.
    Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.

(4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren.