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§ 2 BUrlG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BUrlG
Gliederungs-Nr.: 800-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 BUrlG – Geltungsbereich

1Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.