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§ 16 BUKG
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 BUKG – Übergangsvorschrift

Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 4. 11. 2004 (BGBl I S. 2686).