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§ 34 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BüWG – Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Die gewählten Personen werden von der Landeswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Eine gewählte Person erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber der Landeswahlleitung schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Mandatsnachfolge (§§ 38, 39) oder einer Wiederholungswahl (§ 40) wird die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung bei der zuständigen Wahlleitung, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft durch eine gewählte Person die Annahmeerklärung der nachfolgenden Person bereits vor der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach der Wahl vor, erwirbt die nachfolgende Person das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die nachfolgende Person oder die durch Wiederholungswahl gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, hat sie ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, dass sie gewählt worden ist. Auf die Anzeige stellt der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich fest, ob bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft das Dienstverhältnis gemäß §§ 18 Absatz 1, 19 und 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages ruht. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 34a Absatz 3, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung der Bürgerschaft gegenüber der Landeswahlleitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Landeswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der Landeswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind

  1. 1.

    die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,

  2. 2.

    das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie

  3. 3.

    eine Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft oder

  4. 4.

    eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Folge tritt nicht ein, bis die Entscheidung der Landeswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.

(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Abgeordnete handeln, wenn sie die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben haben.