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§ 31 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BüWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis für jeden Wahlbezirk öffentlich zu ermitteln. Soweit das Ergebnis nicht am Wahlabend ermittelt werden kann, ist die Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl fortzusetzen. Die Ergebnisermittlung kann auch an einem anderen Ort als dem Wahlraum stattfinden. Ort und Zeit der Ergebnisermittlung am Wahlabend sowie einer Fortsetzung am Tag nach der Wahl sind in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der Ergebnisermittlung vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.

(2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung.

(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.

(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übermitteln.

(5) Zur Erleichterung der Stimmenzählung können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem Fall sind stichprobenartige Kontrollzählungen durchzuführen. Bei ungeklärten Abweichungen oder solchen, die auf einen Systemfehler des eingesetzten Stimmenzählgerätes schließen lassen, ist in dem nach Lage des Falles erforderlichen Umfang eine Auszählung von Hand, auch über den Wahlbezirk hinaus, vorzunehmen, deren Ergebnis gilt.