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§ 28 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BüWG – Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu führen.

(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(4) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.