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§ 25a BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a BüWG – Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleitung hat die Beteiligungsanzeigen und die Landeslisten, die Bezirkswahlleitung die Wahlkreislisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort

  1. 1.

    bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,

  2. 2.

    bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson

und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

(1a) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Stimmzettelerstellung dürfen die in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberdaten Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum sowie Anschrift und Wohnungsstatus mit dem Melderegisterdatenbestand abgeglichen werden. Die Meldebehörde darf Differenzmitteilungen sowie zu den Wahlkreisbewerberdaten auch die jeweilige Stadtteilangabe der Wohnung übermitteln.

(2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Frist oder Form des § 23 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt,
  3. 3.
    die nach § 23 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Beteiligungsanzeige nach § 23 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
  4. 4.
    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Identität nicht feststeht.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Frist oder Form des § 23 Absatz 4 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 23 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person (§ 23 Absatz 6) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach § 24 Absatz 8 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,
  4. 4.
    eine im Wahlvorschlag benannte Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre Identität nicht feststeht, oder
  5. 5.
    die Zustimmungserklärung einer im Wahlvorschlag benannten Person fehlt.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Benennungen in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht erfüllt, gelten die benannten Personen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.

(4) Wird die Frist oder Form des § 23 Absatz 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach § 23 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen (§ 23 Absatz 6) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag bei Beteiligungsanzeigen und Landeslisten durch den Landeswahlausschuss, bei Wahlkreislisten durch den Bezirkswahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen der Landeswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann

  1. 1.
    bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand,
  2. 2.
    bei beanstandeten Wahlvorschlägen die Vertrauensperson

den Landeswahlausschuss anrufen. Gegen Verfügungen der Bezirkswahlleitung kann die Vertrauensperson den Bezirkswahlausschuss anrufen.

(6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen

  1. 1.
    bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die Anerkennung als Partei oder als Wählervereinigung entschieden worden ist (§ 23 Absatz 3),
  2. 2.
    bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist (§ 26 Absatz 1).